Löhne pünktlich, Meldungen fristgerecht. Sie melden uns Änderungen — den Rest übernehmen wir, jeden Monat zum festen Termin.
Laufende Lohnabrechnung nach § 6 Nr. 4 StBerG, einschließlich des kompletten Meldewesens gegenüber Krankenkassen, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft.
Ja. Die laufende Lohnabrechnung einschließlich der Fertigung der Lohnsteuer-Anmeldungen ist nach § 6 Nr. 4 StBerG ausdrücklich zulässig. Lohnsteuerliche Beratung und die Vertretung gegenüber dem Finanzamt gehören dagegen zum Steuerberater.
Wir vereinbaren einen festen Stichtag im Monat. Was bis dahin gemeldet ist, geht in die Abrechnung ein; kurzfristige Änderungen klären wir telefonisch. Abrechnungen und Auswertungen kommen zum vereinbarten Termin, nicht auf Nachfrage.
Ja. Minijobs, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfen sind Teil der laufenden Abrechnung, einschließlich der zugehörigen An- und Abmeldungen und Beitragsnachweise.
Über ein eigenes digitales Portal. Kein Papier, kein Postversand und keine Nachfragen im Büro — die Unterlagen liegen dort dauerhaft abrufbar bereit.
Ja. Bau-Tarifwerk, SOKA-Bau, Mindestlohn-Dokumentation und Entsendung sind ein eigener Bereich, den wir anbieten — Einzelheiten auf der Seite Baulohn.
Sagen Sie uns, wie viele Mitarbeitende Sie beschäftigen und wie die Abrechnung heute läuft. Den Rest klären wir in 20 Minuten.
Kontakt aufnehmen